ALLIN Textil
Geschäftsführer: Kevin Zimmermann – Am Flurgraben 22 – 65462 Ginsheim-Gustavsburg
Stand. 01.08.2021
1. Geltungsbereich Für Geschäftsbeziehungen zwischen der ALLIN Textil und dem „Auftraggeber“ gelten bei Auftragserteilung und Bestellung die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung und Bestellung gültigen Fassung.
2. Vertragsschluss
2.1 Höhe und Inhalt der Vergütung
a) Die im Angebot dem Auftraggeber genannten Preise gelten unter Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise sind netto und enthalten keine Umsatzsteuer. Die Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten werden nach Aufwand separat in Rechnung gestellt und nach Aufwand berechnet.
b) Bei Angeboten, die aufgrund allgemeiner Angaben, Skizzen oder Entwürfen ausgearbeitet werden, sind die darin enthaltenen Angaben über Preise nur als angenähert und daher unverbindlich anzusehen. Die endgültigen Feststellungen können erst bei Vorliegen einer 1:1 Zeichnung oder nach Auftragsausführung getroffen werden.
c) Die Vergütung von Design-Leistungen erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrags für Design-Leistungen SDSt/ AGD, sofern nicht abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.
2.2 Fälligkeit der Vergütung
a) Die Vergütung ist bei Ab-/ Auslieferung des Werkes oder der Ware fällig, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
b) Erstreckt sich der Auftrag über einen längeren Zeitraum oder erfordert von ALLIN Textil eine hohen Kapitalbedarf, so sind angemessene Abschlagszahlungen auf Warenvorfinanzierung oder Kundenberatungs-leistungen zu leisten. Die Höhe wird bei Auftragserteilung durch ALLIN Textil in Absprache mit dem Auftraggeber festgelegt. Jedoch betrifft Sie mindestens 1/2 der vereinbarten Gesamtvergütung bei Auftragserteilung.
c) Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Material-/ Warenmengen kann ALLIN Textil hierfür Vorauszahlung verlangen.
d) Der Kunde akzeptiert, dass Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent der bestellten Menge erfolgen können. Der Kunde ist zur Abnahme der Mehr- oder Minderlieferung verpflichtet. Der Kaufpreis erhöht oder vermindert sich im Verhältnis der erbrachten Mehr- oder Minderleistung.
2.4 Zahlungsverzug, Abnahmepflicht
a) Die Bestellung der Ware gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an Sie. Bei Zahlungsverzug von Handelsgeschäften, kann ALLIN Textil Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen und aktuellen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schaden bleibt hiervon unberührt.
b) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann ALLIN Textil Vorauszahlung sowie sofortige Bezahlung aller Rechnungen, mit deren Bezahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurückhalten und die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen.
3. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1 Sonderleistungen wie Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand dem Auftraggeber durch einen separaten schriftlichen Kostenvoranschlag mitgeteilt.
3.2 ALLIN Textil ist berechtigt nach vorheriger, schriftlicher Abstimmung mit dem Auftraggeber, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich ALLIN Textil gegenüber entsprechende Vollmacht zu erteilen.
3.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von ALLIN Textil abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, ALLIN Textil im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, dies aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
3.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien und Waren, für die Anfertigung von Modellen. Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, textilen Musterteilen, Satz und Druck etc. werden dem Auftraggeber mit einem schriftlich separaten Kostenvoranschlag mitgeteilt.
3.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
3.6 ALLIN Textil ist für erforderliche behördliche Genehmigungen (z.B. Genehmigungen nach der Bauordnung, BlmSchG, Polizeirecht, Versammlungsgesetz), soweit es nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Vereinbarung ist, nicht zuständig. Sie werden vom Auftraggeber erbracht.
4. Sicherheiten
4.1 Sicherheiten bei Design-Leistungen
a) Entwürfe, Reinzeichnungen, Textilkonzepte und Musterteile bleiben im Eigentum von ALLIN Textil. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weiter-gehenden Schadens bleibt unberührt.
b) Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers, ausgenommen ist diese Regelung für Privatkunden/ Verbraucher lt. § 474 II BGB Begriff des Verbrauchsgüterkaufs.
c) ALLIN Textil ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die Digital erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe solcher Daten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat ALLIN Textil dem Auftraggeber Digitale Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung durch ALLIN Textil bearbeitet oder geändert werden.
2.4 Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die ALLIN Textil aus jedem Rechtsgrund jetzt oder künftig zustehen, bleibt die von ALLIN Textil gelieferte Ware Eigentum von ALLIN Textil. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum von ALLIN Textil unentgeltlich. Ware, an der ALLIN Textil das Eigentum zu steht, wird im folgendem als Vorbehaltsware, erweiterter Eigentumsvorbehalt bezeichnet.
b) ALLIN Textil ermächtigt den Auftraggeber, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, so lange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen der Ware und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
c) Aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehende Forderungen tritt der Auftraggeber bereist bei Auftragserteilung sicherungshalber an ALLIN Textil ab. Der Auftraggeber wird von ALLIN Textil widerruflich dazu ermächtigt, diese Forderungen für Rechnung von ALLIN Textil im eigenen Namen einzuziehen.
d) Bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ALLIN Textil berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme der Ware durch ALLIN Textil ist, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen.
f) Die ihm gewährten Sicherheiten gibt ALLIN Textil auf Verlangen nach seiner Wahl frei, soweit diesen den Wert der Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigen.
5. Haftung
5.1 ALLIN Textil verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln.
5.2 ALLIN Textil haftet für entstandene Schäden nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten und nur, soweit ihm selbst oder einem leitenden Angestellten ein solches Verhalten zur Last fällt. Für einfache Erfüllungsgehilfen haftet ALLIN Textil nur, soweit diese eine grobe Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zur Last fällt. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist begrenzt durch die Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens. Für die ALLIN Textil vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen, Displays, Layouts, Filme und textilen Musterteilen etc. ist ein über den Materialwert hinausgehender Schaden ausgeschlossen.
5.3 Sofern ALLIN Textil notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die hiermit beauftragten Personen oder Unternehmen keine Erfüllungsgehilfen von ALLIN Textil. ALLIN Textil haftet daher nicht für schuldhaftes Verhalten dieser Personen oder Unternehmen.
5.4 ALLIN Textil haftet nicht für solche Schäden, die aufgrund außergewöhnlicher Naturereignisse entstehen.
5.5 Mit der Genehmigung und Freigabe von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für Richtigkeit von Text und Bild. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von ALLIN Textil. ALLIN Textil haftet nicht für die wettbewerbs- und waren-zeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten.
5.6 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Verwendung der von Seiten des Auftraggebers gestellten Signets, Bildmaterialien, Logos durch die Ausführung Rechte Dritter verletzt werden, so haftet allein der Auftraggeber. Er hat ALLIN Textil von allen Ansprüchen, die von Seiten Dritter durch die Rechtsverletzung erwachsen, freizustellen.
5.7 Ohne Andruck übernimmt ALLIN Textil keine Garantie für Farbechtheit der Vorlagen und Präsentationsstücke. Ein Digital- bzw. Analogproof gilt nicht als Andruck im Sinne dieser Klausel.
5.8 Für Lieferungsverzögerungen oder –beschränkungen, die durch Betriebsstörungen jeder Art, z.B. Ausfall eines wichtigen Arbeitsstückes, Rohstoffmangel oder Transportschwierigkeiten entstehen, übernimmt ALLIN Textil keine Verantwortung. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht, Aufträge zurückzuziehen oder Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art zu stellen.
5.9 Sofern fertiggestellte Waren mangels Abholung durch den Auftraggeber oder aus sonstigen von ALLIN Textil nicht verschuldeten Gründen bei ALLIN Textil eingelagert werden müssen, erfolgt die Lagerung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Das Datum der Einlagerung gilt dann als Datum der Lieferung.
6. Gewährleistung
6.1 Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich auf etwaige Mängel zu überprüfen. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb einer Woche nach Ab-/ Auslieferung des Werkes oder Waren schriftlich bei ALLIN Textil geltend zu machen. Danach gelten das Werk oder Waren als mangelfrei angenommen. Dies gilt nicht für versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind. Solche Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend zu machen.
6.2 Gewährleistungsausschluss für Druck-/ Textilerzeugnisse
a) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken, Auflagendruck sowie Textilandrucks.
b) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet ALLIN Textil nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten.
c) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% (Druckerzeugnisse) und 5 % für (Textilien, Accessoires), der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
d) Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung (Freigabe) auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
6.4 Bei berechtigten Beanstandungen ist ALLIN Textil nach seiner Wahl unter Ausschluss andere Ansprüche zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar begrenzt durch die Höhe des Auftragswertes. Dies gilt nicht, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder ALLIN Textil bzw. solchen Personen, für deren Verhalten ALLIN Textil einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Im Fall verzögerter, unterlassener oder fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) verlangen. Dies gilt nicht, sofern der Mangel den Wert oder Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich mindert. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn ALLIN Textil fällt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu Last. 6.5 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
7. Urheber- und Nutzungsrechte für Design-Leistungen
7.1 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
7.2 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung durch ALLIN Textil weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung- auch von Teilen- ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt ALLIN Textil, eine Vertragsstrafe in Höhe von der vereinbarten Vergütung plus 50 % zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/ AGD übliche Vergütung als vereinbart.
7.3 ALLIN Textil überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung an den Auftraggeber über.
7.4 An den Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Die Originale sind nach Ablauf einer angemessenen Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas andere vereinbart wurde. Bei Beschädigungen oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
7.5 ALLIN Textil hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt ALLIN Textil zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 50% der vereinbarten bzw. der nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/ AGD üblichen Vergütung. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bei entsprechendem Nachweis bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
7.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht, sofern hierüber keine Vereinbarung getroffen ist und keine Verhältnismäßigkeit begründet ist.
7.7 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, sondern nur Entwürfe und/ oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung. Werden Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist ALLIN Textil berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der Vergütung für die vereinbarte Nutzung und der tatsächlich erfolgten Nutzung zu verlangen.
8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
8.1 Vor Ausfertigung der Vervielfältigung sind ALLIN Textil Korrekturmuster vorzulegen.
8.2 Die Produktionsüberwachung durch ALLIN Textil erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist ALLIN Textil berechtigt, nach seinem Ermessen notwendige Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber ALLIN Textil 5% (Textilien) und 10 bis 20 Stückteile (Print) Belege nach Vereinbarung unentgeltlich. ALLIN Textil ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. ALLIN Textil behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann ALLIN Textil eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
9.3 Der Auftraggeber versichert hiermit, dass er zur Verwendung aller an ALLIN Textil übergebenen Vorlagen berechtigt ist.
10. Rechtsnachfolge
Diese AGB gelten für die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien. Im Falle des Wechsels einer Vertragspartei durch Eintritt einer neuen Vertragspartei hat die jeweils andere Vertragspartei das Recht, den Vertrag zu kündigen. Vertragspartner kann Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit ALLIN Textil nur nach vorheriger, schriftlicher Einwilligung durch ALLIN Textil auf einen Dritten übertragen.
11. Verschiedenes
a) Auf das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden sowie auf die jeweiligen Geschäftsbedingungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Sofern der Kunde Verbraucher ist, bleiben die nach dem Recht des Aufenthaltslandes des Kunden zu Gunsten des Verbrauchers bestehenden geltenden gesetzlichen Regelungen und Rechte von dieser Vereinbarung unberührt. Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
b) Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Gericht unseres Geschäftssitzes soweit der Kunde ein Kaufmann im Sinne des HGB oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Wir haben das Recht, auch am Sitz des Kunden zu klagen.
12. Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel
10.1 Erfüllungsort ist 65462 Ginsheim-Gustavsburg
10.2 Es gilt, soweit nicht gesondert schriftlich vereinbart, deutsches Recht.
10.3 Anwendung und Einbeziehung von § 306 I BGB. Privatsphäre und Datenschutz Als die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Stelle versichern wir Ihnen, dass die Erhebung, die Speicherung, die Veränderung, die Übermittlung, die Sperrung, die Löschung und die Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten in unserem Unternehmen zum Schutze Ihrer personenbezogenen Daten immer in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen und übrigen gesetzlichen Regelungen erfolgt.
Im Rahmen des Bestellablaufes fragen wir mit dem Kundendaten-Formular verschiedene personenbezogene Daten von Ihnen ab, die Sie durch das Absenden Ihrer Bestellung zusammen mit den übrigen Daten der Bestellung an uns übermitteln. Wir erheben dementsprechend ausschließlich die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten.
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